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- Fahrtenbuch
- Bestandsschutz für Kostenerstattung
- Niedersachsen: Die Vernunft hat gesiegt KV hebt Budgetierung der Radiologen auf
- Osteodensitometrie stark eingeschränkt

Neben Fahrtenbuch muß Patientenliste geführt werden

Künftig ist es erlaubt, im Fahrtenbuch nur den Vermerk "Patientenbesuch" einzutragen. Namen und Anschrift der aufgesuchten Patienten müssen allerdings vom Arzt in einem getrennten Verzeichnis festgehalten werden. Das Verzeichnis soll laut Finanzministerium nur dann herangezogen werden, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen im Fahrtenbuch auftauchen. Auf diesen Kompromiß haben sich der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Dr. Joachim Jacobs, und das Bundesfinanzministerium geeinigt. Jacobs hatte vor mehr als einem Jahr beanstandet, daß das Finanzministerium für steuerliche Fahrtenbücher bei Hausbesuchen von Ärzten verlange, Name und Anschrift des Patienten einzutragen.

GKV-Versicherte können in Ausnahmefällen auf Rechnung behandelt werden

GKV-Patienten, die vor dem 1.1.1999 die Kostenerstattung gewählt hatten, dürfen nun doch weiterhin auf Rechnung behandelt werden. Die Bundesregierung hat angekündigt, für die Kostenerstattung Bestandsschutz zu gewähren. Unter Minister Seehofer war bekanntlich die Möglichkeit der Kostenerstattung eingeführt, und von der neuen Bundesregierung ersatzlos gestrichen worden. Die jetzt angekündigte Ausnahmeregelung betrifft vor allem früher freiwillig und jetzt pflichtversicherte Patienten, die meist schon seit Jahren Anspruch auf Kostenerstattung hatten. Sie gilt im übrigen auch für mitversicherte Angehörige.

Für alle anderen gesetzlich pflichtversicherten Patienten gibt es nach wie vor keine Möglichkeit, auf Privatliquidation behandelt zu werden.

Die Vernunft hat gesiegt

Die VV der KV-Niedersachsen hat in Ihrer Sitzung am 20.11.99 beschlossen, die (zum 1.7.99 eingeführte  Budgetierung der Radiologen und Nuklearmediziner zum 1.1.2000 wieder aufzuheben.

Ein Grund hierfür ist sicherlich die beharrliche, von RAin Schwinn und Herrn Käsbach unterstützte Arbeit des Berufsverbandes. Wir hatten am 29.9.99 Gelegenheit, unsere grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegen die Budgetierung eines lt. EBM nicht budgetierten Faches vorzutragen, die deletären Auswirkungen für rund 1/3 unserer Fachkollegen darzustellen und auf Abhilfe zu drängen.

Die zwischenzeitlich angedachte und errechnete Schaffung von Zusatzbudgets für konventionelles Röntgen, Mammographie und Sonographie hätte nur neue ungrechtigkeiten geschaffen. So wurde bei der Berechnung der Fallpunktzahlen für diese Zusatzbudgets ,,mit Doppelspitze" (für häufig und selten abgerechnete Leistungen) wieder nicht berücksichtigt, daß bestimmte Leistungen von einzelnen Praxen überhaupt nicht erbracht und abgerechnet werden, so daß die Fallpunktzahlen in der unteren Spitze zu niedrig angesetzt wurde. Im Ergebnis hätte diese Regelung durch zu niedrige Fallpunktzahlen einerseits, Nichtausnutzung des Budgets andererseits zu einer Reduktion der Gesamtpunktzahl und somit zu einer Honorareinbuße der Gesamtheit aller Niedersächsischen Radiologen geführt.

Der zweite und sicher wichtigere Grund für den Sinneswandel der KVN ist jedoch die von 2 Gastroenterologen beim SG-Hannover erwirkte Eilentscheidung gegen den HVM. Neben einem eklatanten formalen Fehler (Veröffentlichung nur im KVN-Journal, statt in dem per Satzung gültigen ,,offiziellen Veröffentlichungsorgan" Niedersächsisches Ärzteblatt> wurde von den Richtern bemängelt, daß die unterlassene Schaffung von Zusatzbudgets auch inhaltlich einen Fehler darstellt, der den HVM rechtsungültig macht.

Folge dieses Urteils, gegen das die KVN Rechtsmittel eingelegt hat, wäre, daß sämtliche nur im KVN-Journal veröffentlichten Änderungen des HVM seit Ende 1997 ungültig wären. Dies beträfe vor allem die Internisten, die nach Trennung in eine haus- und fachärztliche Gruppe erhebliche Honorarverschiebungen zu verzeichnen hatten, die zwischenzeitlich korrigiert wurden. Für unsere FG bedeutete dies, daß die Aufhebung der Stützung des Punktwertes der weißen Leistungen nicht gälte und somit erhebliche Nachzahlungen erfolgen müßten.

Osteodensitometrie stark eingeschränkt

Der Bundesausschuß Ärzte/Krankenkassen hat am 10. Dezember 1999 beschlossen, die Indikation für Knochendichtemessungen stark einzuschränken. Die Methode ist als Kassenleistung nur mehr anwendbar für die tertiäre Prävention, also nachdem Patienten aufgrund einer verminderten Knochenstabilität bereits eine Fraktur erlitten haben. Der Arbeitsausschuß „Ärztliche Behandlung" hat eine Begutachtung der wichtigsten Studien zum Thema Osteodensitometrie vorgenommen und dabei festgestellt, daß sich weder für die Primärprävention, also die Verhinderung der Osteoporose, noch für die Sekundärprävention, also das Herausfiltern gefährdeter Personen, der Nutzen der Osteodensitometrie nachweisen läßt. Aus den Studien gehe hervor, daß auch Patientinnen mit erhöhten osteodensitometrischen Werten dennoch Frakturen erleiden können, ebenso sei es möglich, daß trotz niedriger Werte Frakturen auftreten.