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Ermächtigung Krankenhausradiologie Konkreter Bedarf entscheidet

Ermächtigungen von Krankenhausärzten sind im Zweifel nur bei konkretem Bedarf zulässig. Dem in § 116 SGB V und § 31 a Abs. 1 Ärzte-ZV geregelten Vorrang der niedergelassenen Vertragsärzte haben die Entscheidungsinstanzen durch Berücksichtigung der tatsächlichen Versorgungslage Rechnung zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn die Bedarfsplanung rein rechnerisch eine Unterversorgung ausweist.
Mit diesem jüngst ergangenen Urteil kippte das Bundessozialgericht endgültig die Entscheidung des Berufungsausschusses, der eine Krankenhausradiologin nach der rechnerischen Bedarfslage - Versorgungsgrad 45,3% - für das gesamte Fachgebiet der Radiologie ermächtigt hatte. Das Gericht begründet seine Ent-scheidung mit dem Vorrang der niedergelassenen Vertragsärzte, der von den Gerichten im Rahmen des ihnen eingeräumten Beurteilungsspielraums zu be-rücksichtigen sei. Dies gilt insbesondere dann, so das Gericht wörtlich, wenn der „auf Grund der jeweiligen regionalen Konstellation festgestellte Versorgungsgrad zu den tatsächlichen Verhältnissen in krassem Widerspruch" stünde. Regelmäßig sei zwar der Bedarfsplan maßgebend. Aber auch dann, wenn ein solcher - wie in diesem Verfahren - nicht bestünde, könne auf statistische Erhebungen zur Über- und Unterversorgung zurückgegriffen werden. Dies findet aber dort seine Grenze, wo die rechnerische Nichtauslastung des Planungsbereiches nicht zu einer tatsächlichen Unterversorgung der Versicherten führt. Dies kann anhand der Behandlungsfälle der niedergelassenen Ärzte festgestellt werden. Im streitigen Verfahren waren die Radiologen des Landkreises nicht ausgelastet, weil wegen der zentralörtlichen Funktion der Großstadt im Planungsbereich die dort niedergelassenen Radiologen auch von den Versicherten des Landkreises in Anspruch genommen wurden. Das BSG weist darauf hin, daß durch die Ermächtigung sich die Behandlungskapazitäten im Landkreis erweiterten und damit die Situation der dort niedergelassenen Ärzte zusätzlich beeinträchtigten. (AZ: B 6 KA 81/97 R v. 25. 11. 98).

© RA Udo H. Cramer 2000