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ICD-10
gilt für Radiologen nicht in allen KV-Bereichen

Radiologen in Westfalen-Lippe müssen den ICD-10 nicht anwenden, in Thüringen, Südbaden und Hamburg kennt die KV dagegen kein Pardon. Das Verwirrspiel um die Diagnosenverschlüsselung nimmt kein Ende. Kurz vor Weihnachten wurde bekannt, daß KVen nun doch die Möglichkeit haben, Ausnahmeregelungen zu erteilen. Radiologen und einige andere auftragsgebundene Fachgruppen können unter Berufung auf § 303 SGB V befreit werden, da sie in der Regel keine Diagnosen, sondern Befunde erstellen. Nicht alle KVen sind jedoch bereit, diese Erleichterungen auch umzusetzen. Welche Regelung in Ihrer Region gilt, lesen Sie in unserer Übersicht.

Bayern
Der BDR-Landesverband hat einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeregelung für Radiologen gestellt. Eine Antwort der KV lag bei Redaktionsschluß nicht vor. Nach derzeitigem Stand ist die Verschlüsselungspflicht in Kraft.

Berlin
Ein Aussetzen der ICD-10 Verschlüsselung für Radiologen wäre laut Auskunft der KV Berlin nur nach einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen den Krankenkassen und der KV im Sinne einer Ausnahmegenehmigung möglich. Da diese derzeit nicht getroffen ist, gilt die Verschlüsselungspflicht auch für Radiologen.

Brandenburg
Die KV Brandenburg befürwortet eine Ausnahmeregelung für Radiologen. Die Verhandlungen mit dem Gesamtverband der Krankenkassen sind aber noch nicht abgeschlossen. Solange ist die Verschlüsselungspflicht in Kraft.

Hamburg
Die KV Hamburg hat mitgeteilt, daß die ICD-Verschlüsselung für Diagnosen gilt.

Koblenz
Bei Überweisungen zur Mitbehandlung oder Konsilscheinen besteht die Verschlüsselungspflicht. Bei Zielaufträgen kann hingegen darauf verzichtet werden. Derzeit prüft die KV, ob auftragsgebundene Ärzte grundsätzlich befreit werden können.

Mecklenburg-Vorpommern
Auftragsgebundene Fachgebiete müssen laut Auskunft der KV in das Diagnosefeld grundsätzlich U 99.9 eintragen, sofern sie Befunde erheben.

Niedersachsen
Bei Radiologen, die mit ADT abrechnen, stellt der ICD-Code ein sogenanntes Schlüsselfeld dar, das zwingend ausgefüllt sein muß. Es genügt jedoch die Ziffer U99.9. Bei herkömmlich abrechnenden Radiologen besteht keine Verpflichtung zur ICD-10-Verschlüsselung. Hier reicht weiterhin eine Klartextdiagnose.

Nordrhein
Radiologen sollen von der Verschlüsselungspflicht befreit werden. Die KV hat dem Antrag des BDR-Landesverbandes bereits zugestimmt. Das Vorgehen muß aber noch mit den Kassen abgestimmt werden.

Saarland
Laut KV-Rundschreiben vom 15.12.99 müssen Radiologen im Feld 6001 den Ersatzwert U99.9 eintragen, sofern keine Diagnose erfolgen kann. Befundmitteilungen sind nicht zu codieren. Diese sind auf den hierfür vorgesehenen Feldern des Überweisungsscheins wie bisher üblich im Klartext auszuzeichnen.

Sachsen
Radiologen können im Rahmen der Übermittlung von Befunden die Unterlassungsdiagnose U99.9 verwenden. Abrechnungsrelevante Diagnosen sind jedoch wie bei anderen Fachärzten zu verschlüsseln. Der Antrag auf Befreiung von der Verschlüsselungspflicht wird derzeit geprüft.

Schleswig-Holstein
Auftragsgebundene Fachgruppen sind von der Verschlüsselungspflicht befreit. Anstelle des Codes soll immer der Ersatzwert U99.9 eingetragen werden.

Südbaden
Laut Auskunft der KV gilt der ICD-10 seit 1.1.2000 für alle Ärzte.

Thüringen
Radiologen werden nicht von der Verschlüsselungspflicht befreit - der ICD-10 muß seit 1.1.2000 angewendet werden.

Westfalen-Lippe
Bereits Anfang Dezember hat die KV Westfalen-Lippe als erste KV bekanntgegeben, daß Radiologen definitiv nicht zum Kreis der verschlüsselungspflichtigen Facharztgruppen gehören. Der ICD-10 muß also nicht angewendet werden.

Fazit:
Die Beschlußlage der KVen ist uneinheitlich, wie die Aufstellung zeigt. In sechs KVen wurde der ICD-10 für Radiologen außer Kraft gesetzt, in weiteren fünf KVen ist die Frage, ob die auftragsgebundenen Fächer verschlüsselungspflichtig sind, derzeit Gegenstand von Verhandlungen mit den Kassen. Nur die KVen in Hamburg, Thüringen und Südbaden bestehen auf der Codierungspflicht. (Stand 11.1.2000)

  © B. Zeller 2000