Mitglieder des

Berufsverbandes der Deutschen Radiologen
Berufsverbandes der Frauenärzte e.V.


München, 25.10.2005

Abmahnung zur Mammographie Konstanzprüfung der Fa. X-Ray GmbH
Mitgliederinformationsschreiben II

Sehr geehrte Frau Doktor,
sehr geehrter Herr Doktor,

im Anschluss an unserer Schreiben vom 18.10.2005 informieren wir Sie über den aktuellen Sachstand:

Sitzung des Länderausschuss Röntgenverordnung 19. und 20. Oktober 2005

Der Länderauschuss Röntgenverordnung hat sich wie angekündigt am 19. und 20. Oktober mit dem Thema Abmahnverfahren mammographierender Ärzte befasst. Das vollständige Schreiben des BMU können Sie auf den Websites der Berufsverbände sowie einzelnen KVen abrufen.
Wie erwartet hat der Länderausschuss "rein vorsorglich" die Notwendigkeit der Dokumentation des mAs-Produkts ausgesetzt und damit eine Lösung erarbeitet, die zukünftig eine Patentrechtsverletzung ausschließen soll.
Das BMU teilt mit, dass "nach einer ersten Einschätzung seiner Experten... die Durchführung der Konstanzprüfung an Röntgen-Mammographiegeräten..... keine Verletzung des ...Patents darstellen dürfte"
Die nach wie vor in Frage stehende Patentrechtsverletzung in der Vergangenheit ist damit nicht geklärt.

Gerätehersteller

Drei maßgebliche Gerätehersteller lassen derzeit die aus ihrer Sicht maßgeblichen patentrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen durch interne und externe Patentrechtsspezialisten prüfen. Es wird erwartet, dass eine erste Einschätzung bis Mitte oder Ende dieser Woche vorliegt.
Die Berufsverbände sollen diese Stellungnahmen erhalten.

Schreiben des DIN-Instituts vom 12.10.2005

Wir haben von verschiedenen Mitgliedern ein Schreiben des DIN-Instituts vom 12.10.2005 erhalten, dass die Ärztekammer Berlin auf ihrer Website eingestellt hat. In diesem Schreiben wird ein Schreiben des früheren Patentrechtsinhabers mit dem Wortlaut zitiert: "Bezüglich einer Patentverletzung durch die Norm 6868-7:2004-04 ist Ihnen zuzugestehen, dass in der Herausgabe dieser Norm eine Patentverletzung nicht gesehen werden kann..." . Das Justiziariat des DIN Instituts folgert dann daraus "...demzufolge stellt sich mir der behauptete Anspruch als unbegründet dar"
Damit ist nicht geklärt, ob durch die Anwendung der DIN Norm die Betreiber das strittige Patent verletzen.

Was bedeutet das für Sie:

Die Entscheidung des Länderauschusses RÖV gibt Ihnen keine Hilfestellung, wie Sie auf die Abmahnung reagieren sollen, da nicht geklärt ist, ob eine Patentrechtsverletzung vorliegt.
Im Gegenteil: Das zuständige Bayerische Staatsministerium hat das Rundschreiben des BMU mit dem zusätzlichen Vermerk "Wegen der zivilrechtlichen Auswirkungen der förmlichen Abmahnungen soll den Betreibern empfohlen werden, sich mit ihren Berufsverbänden in Verbindung zu setzen. Die Berufsverbände sind informiert und bieten entsprechende Empfehlungen bereits auf ihren Web-Seiten an".
Der Berufsverband der Frauenärzte hat hiergegen mit aller Schärfe protestiert, weil sich die verantwortlichen Normengeber ihrer Verantwortung entziehen.

Die von der Industrie angekündigte patenrechtliche Stellungnahme kann Ihnen eine generalisierende Hilfestellung geben. Ob damit aber die in diesem Zusammenhang relevanten patentrechtlichen Fragen für Ihren Einzelfall geklärt sind, ist offen.
Auch nach heutigem Kenntnisstand muss individuell entschieden werden, in welcher Form auf die einzelne Abmahnung zu reagieren ist.

Auch das Schreiben des DIN-Institut gibt Ihnen keine verbindliche Grundlage für das weitere Vorgehen.

Empfehlungen von öffentlichen Einrichtungen, Herstellern etc.:

Derzeit erhalten Sie verschiedene Empfehlungen zum weiteren Verhalten, wie z.B. "..... vorläufig die Erklärung nicht zu unterzeichnen..... keine anwaltliche Vertretung erforderlich ....Schreiben an die Gegenseite mit der Bitte um Fristverlängerung...etc."

Keine dieser Empfehlungen beinhaltet Informationen oder eine Beratung dazu, was das für Sie im Einzelnen tatsächlich bedeuten kann!

Stattdessen wird sogar darauf hingewiesen, dass diese Empfehlungen, Vorschläge etc. die rechtliche Beratung nicht ersetzen können.

Damit wird deutlich, dass derzeit niemand der öffentlichen Institutionen wie BMU, zuständige Landesministerien, KBV oder KV die Verantwortung für das weitere zivilrechtliche Vorgehen übernimmt.

Spätestens hier muss Ihnen bewusst werden, dass - unabhängig von Ihren etwaigen Regressansprüchen gegenüber Dritten - Sie selbst die Verantwortung tragen.

Wenn Sie auf irgendwelche pauschalisierten Empfehlungen vertrauen, sollten Sie einen verbindlichen Rat einfordern, wie Sie nun konkret vorgehen sollen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass Sie keinerlei Nachteile und Schadensersatzansprüche befürchten müssen.
Bisher haben wir z.B. keine Bestätigung eines Prüfinstituts gesehen, dass seine Kunden/Ärzte definitiv nicht von der Abmahnung betroffen sind, weil keine Patentrechtsverletzung vorliegt.

Wir als Ihr Berufsverband setzen uns mit allen uns zur Verfügung stehenden Kräften ein Sie bei dieser Problematik zu unterstützen, wir können und dürfen jedoch aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen keine konkreten Empfehlungen für das weitere Verhalten im Einzelfall aussprechen.
Eine einheitliche Verhaltensempfehlung kann aufgrund der bis heute patentrechtlich nicht geklärten Fragestellungen und der Tatsache, dass wohl unterschiedliche Prüfverfahren angewendet werden und es daher unklar ist, ob alle diese Prüfverfahren gegen das Patent verstoßen, gegenüber den Mitgliedern nicht gegeben werden.
Es können grundsätzlich keine Einzelfragen im Zusammenhang mit dem Abmahnverfahren vom Berufsverband beantwortet werden.
Fragen wie:
"Ich habe das Gerät X, bin ich auch betroffen?,
Wir prüfen nicht nach DIN sondern nach europäischen Richtlinien,
Ich habe ein Prüfinstitut beauftragt, bin ich dann betroffen?,
Ich kooperiere mit den Ärzten X, meine Kooperationsvereinbarung sieht aus wie folgt:::, bin ich dann betroffen....etc."
bedürfen jeweils einer Einzelfallprüfung im rechtlichen und technischen Sinne und können daher vom Berufsverband nicht geklärt werden.

Das Abmahnschreiben einfach zu ignorieren, birgt die Gefahr, dass die Fa. X-Ray GmbH eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragt. Ob und wie Sie sich gegen die geltend gemachten Ansprüche zur Wehr setzen können, sollten Sie mit einer mit dieser speziellen Materie befassten Kanzlei klären. Hier werden unterschiedlichste Bereiche berührt. Bisher betreuen die beiden Kanzleien der Justiziare der Berufsverbände das Thema intensiv. Bitte bedenken Sie, dass die Anwälte Zeit benötigen, um bis zum 31.10.2005 Ihren Einzelfall zu überprüfen und deshalb rechtzeitig informiert werden müssen.
Wir halten Sie weiterhin mit Informationen auf dem Laufenden.

Mit freundlichen Grüßen

Udo H. Cramer
Markus Henkel
Rechtsanwälte
Justitiare des Berufsverbandes
der Deutschen Radiologen e. V.

Claudia Halstrick

Rechtsanwältin
Justiziarin des
Berufsverbandes der Frauenärzte e. V.

   

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