Mitglieder des
Berufsverbandes der Deutschen Radiologen
Berufsverbandes der Frauenärzte

München, 18.10.2005


Abmahnung zur Mammographie Konstanzprüfung der Fa. X-Ray GmbH
Mitgliederinformationsschreiben

Sehr geehrte Frau Doktor,
sehr geehrter Herr Doktor,

falls Sie von der o. a. Thematik betroffen sind, möchten wir Ihnen hiermit gerne folgende Informationen geben:


Ausgangssituation

Seit Freitag, den 07.10.2005 erhalten bundesweit die mammographisch tätigen Gynäkologen und Radiologen ein Abmahnschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Pielemeier und Welsche mit der Aufforderung die dem Schreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 31. Oktober 2005 abzugeben.

In dem Schreiben wird behauptet, dass alle derzeit mammographisch tätigen Ärzte das Patent der von der Kanzlei vertretenen X-Ray GmbH verletzten. Die Verletzung soll darin liegen, dass das durch die Qualitätssicherungsrichtlinie zu § 16 und 17 der Röntgenverordnung für Konstanzprüfungen an Röntgeneinrichtungen für Mammographien die Einhaltung genau desjenigen Verfahrens (DIN 6868-7(04/2004) vorgeschrieben wird, welches exakt dem patentrechtlich geschützten Verfahren entspricht. Geltend gemacht werden Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Aufgrund der sofortigen Intervention der Berufsverbände der Radiologen und der Frauenärzte wurden u. a. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), der Normenausschuss Radiologie (NAR), KV Bayerns, etc. eingeschaltet. Zwischenzeitlich beschäftigen sich auch das DIN (Deutsches Institut für Normung e.V.) die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der Zentralverband der Elektroindustrie und verschiedene Gerätehersteller mit der Problematik.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass zwar inhaltlich gegen alle angeschriebenen Ärzte der gleiche Vorwurf erhoben wird (Patentverletzung) und diese Frage ggf. inhaltlich weitgehend gleich mit den Institutionen geklärt werden kann. Formell ist jedoch jeder Arzt selbst betroffen und muss individuell reagieren.

Nach vorläufigen Informationen sollen in den nächsten Tagen Sitzungen der verschiedenen Institutionen stattfinden um die Problematik zu klären.

Aufgrund der bisher geführten Gespräche zeichnet sich ab, dass die genannten Institutionen kurzfristig eine Lösung auf der öffentlich-rechtlichen Ebene für die Zukunft kurzfristig erarbeiten werden. Leider folgt daraus auch, dass die angekündigten Stellungnahmen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften die zivilrechtliche Problematik für die abgemahnten Ärzte nicht lösen werden. Diese haften ggf. als gewerbliche Nutzer auch für bisher eingetretene mögliche Patentverletzungen. Ob diese vorliegt, bedarf einer patentrechtlichen Prüfung im einzelnen.

Was bedeutet das für Sie?

Die angekündigten Stellungnahmen können Ihnen eine generalisierende Hilfestellung für die Zukunft sein. Bezüglich der konkreten Abmahnung, die Sie erhalten haben, muss jedoch individuell entschieden werden, in welcher Form auf die Abmahnung zu reagieren ist.
Die Entscheidung, welche Reaktion für den einzelnen abgemahnten Arzt die Richtige ist, muss und kann nur individuell beurteilt werden. Nach jetzigem Kenntnisstand sind möglicherweise nicht alle abgemahnten Ärzte betroffen. Hier warten wir noch auf die entsprechenden schriftlichen Bestätigungen der Hersteller bzw. Prüfinstitute. Die letztgenannten Ärzte werden anders auf die Abmahnung zu reagieren haben als diejenigen, bei denen möglicherweise eine Patentverletzung vorliegen könnte.
Wenn Sie nicht auf die Abmahnung reagieren, kann die Gegenseite eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragen, gegen die Sie sich aufgrund Landgerichtszuständigkeit nur mit anwaltlicher Hilfe verteidigen können. Zusätzlich bzw. alternativ kann dann noch ein "Hauptverfahren", d. h. ein Klageverfahren gegen Sie geführt werden, in dem die Gegenseite ihre Ansprüche gerichtlich einfordert.

Unterstützung Ihres Berufsverbandes
Ihr Berufsverband unterstützt Sie bei diesem Problem, indem der Berufsverband die entsprechenden Verhandlungen mit den Institutionen führt, sich um eine kostengünstige patentrechtliche Bewertung des Vorgangs kümmert und Ihnen Hilfestellung bei der grundsätzlichen Einschätzung der Problematik gibt.
Dabei ist
* für alle Frauenärzte der Berufsverband der Frauenärzte,
* für alle Radiologen der Berufsverband der Deutschen Radiologen
Ansprechpartner, die Verbände stimmen sich untereinander ab.


Anwaltliche Vertretung
Die individuelle anwaltliche Vertretung in diesem Verfahren kann der Berufsverband nicht übernehmen, da Sie in diesen Fällen wie erwähnt persönlich und individuell - zunächst außergerichtlich aber auch ggf. gerichtlich - vertreten werden müssen.
Die X-Ray GmbH, die Ihnen gegenüber Ansprüche anmeldet, wurde erst im September im Handelsregister eingetragen. Es gibt Fälle, in denen GmbHs in erster Linie zur Durchführung von Abmahnungen gegründet werden, d. h. sollte die Abmahnwelle aus Sicht der GmbH nicht erfolgreich verlaufen, muss damit gerechnet werden, dass - aufgrund mangelnder Liquidität - die Ärzte, die sich erfolgreich gegen die Abmahnung und/oder Klage gewehrt haben Ihre Kosten von der Gegenseite nicht erstattet bekommen. Ob hier ein solcher Fall vorliegt, kann und darf nicht unterstellt werden. Auf das grundsätzliche Risiko möchten wir jedoch hinweisen.

Kostenbeispiele nach RVG (ohne Kosten der Gegenseite und ohne Gerichtskosten - Rechtsanwaltskosten auf Arztseite bei Streitwert 30.000,--):
Bei der außergerichtlichen Vertretung fallen aufgrund des von der Gegenseite festgesetzten Streitwerts inkl. 16 % Mehrwertsteuer mindestens 1.166,26 Euro an,
bei der außergerichtlichen Vertretung mit Vergleich fallen inkl. 16 % MwSt. mindestens 2.485,18 Anwaltskosten an.
Hauptsacheverfahren 1. Instanz inkl. außergerichtlicher Vertretung inkl. 16 % MwSt. 3.672,21 Euro
Kommt noch ein einstweiliges Verfügungsverfahren hinzu belaufen sich die Anwaltskosten eines Arztes auf inkl. Mehrwertsteuer auf 5.893,61 Euro (ohne Kosten für Sachverständige, Patentanwalt)
Problematischer wird es demnach, wenn es zum Gerichtsverfahren kommt. Zum einen fallen dabei wesentlich mehr Gebühren an und zum anderen ist das Gericht nicht an den derzeit niedrigen Gegenstandswert von 30.000 Euro gebunden, sondern das Gericht setzt diesen Wert selbst fest, was wiederum zur Erhöhung der Gebühren führen kann.

Der Berufsverband der Frauenärzte und der Berufsverband der Radiologen haben sich für ein gemeinsames Vorgehen entschieden:

Beide Verbände haben bereits die Gerätehersteller um fachliche und finanzielle Unterstützung gebeten, eine enge Abstimmung ist bereits zugesagt.
Die Justiziare beider Verbände, bzw. deren Kanzleien bieten für die jeweiligen Mitglieder der Verbände die außergerichtliche Vertretung an. Auch eine gerichtliche Vertretung ist möglich, wenn es dazu kommen sollte. Damit soll zugleich gewährleistet werden, dass die durch die Verbände erfolgende Abstimmung mit Industrie, Behörden und Gremien der Selbstverwaltung für die sich abzeichnenden rechtlichen Auseinandersetzungen genutzt werden. Die Vertretung einer größeren Anzahl von Betroffenen ermöglicht ggf. auch eine Kostenoptimierung für den Einzelnen.

Die beiden Berufsverbände übernehmen gemeinsam die Kosten für ein patentrechtliches Gutachten, sofern keine externe Unterstützung erlangt werden kann. Damit werden die Kosten im einzelnen Verfahren reduziert, da andernfalls jeweils im Einzelfall eine patentrechtliche Bewertung erforderlich wäre.

Sie erhalten über Ihren Berufsverband selbstverständlich die vorliegenden Stellungnahmen. Falls Sie sich von einem anderen Anwalt vertreten lassen, können Sie diesem diese Stellungnahmen zur Verfügung stellen. Rückfragen Dritter zu dem Gutachten oder den Stellungnahmen sind aus Kostengründen allerdings nicht möglich.

Wir vermuten derzeit auch, dass die Gegenseite ihre Ansprüche über die versandten Abmahnungen hinaus weiter verfolgen wird. Ob dabei aus taktischen Gründen zunächst nur gegenüber einem oder ein paar einzelnen Ärzte im Wege der einstweiligen Verfügung und im Klageverfahren vorgegangen wird, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Abzuschätzen ist auch nicht ob es möglich sein wird, die Verfahren in toto - z. B. in einem "Musterverfahren" oder in einem Gesamtvergleich zum Ende zu bringen, da dies nur mit Zustimmung der Fa. X-ray möglich ist.

Ihr Berufsverband wird Sie weiterhin mit aktuellen und auch rechtlichen Informationen versorgen. Aus den oben darlegten Gründen bitten wir um Verständnis, dass wir einzelnen Mitglieder jedoch darüber hinaus keine individuellen Empfehlungen zum Verhalten geben können und dürfen.

Wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen, empfehlen wir Ihnen rechtzeitig einen Anwalt zu beauftragen, da grundsätzlich damit gerechnet werden muss, dass gegen einen oder mehrere Ärzte nach Ablauf der Frist gerichtlich vorgegangen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Udo H. Cramer
Markus Henkel

Claudia Halstrick
Rechtsanwälte
Justitiare des Berufsverbandes
der Deutschen Radiologen e. V.
Rechtsanwältin
Justiziarin des Berufsverbandes
der Frauenärzte e. V.

Informationen und aktuelle Stellungnahmen erhalten Sie über die Homepage des Berufsverbandes unter www.radiologenverband.de

Bitte teilen Sie dem Verband Ihre e-mail-Adresse mit, damit sie zeitnah über aktuelle Informationen benachrichtigt werden können. Sie können sich dazu auf der oben genannten Homepage für einen Sonder-Newsletter eintragen.

Für den Fall, dass Sie sich anwaltlich vertreten lassen wollen:
- Kanzleiadresse:
  Rechtsanwälte Cramer & Henkel
  Gottfried-Keller-Str. 20
  81245 München
  Tel.:   089 / 89 62 36 20

  Fax:   089 / 89 62 36 22

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