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Auszug aus dem Mustervertrag der Deutschen Krankenhausgesellschaft

§ 3
Wirtschaftlichkeitsgebot

(1) Der Arzt ist bei der Behandlung der Patienten im Rahmen des ärztlich Notwendigen zu zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Mitteln des Krankenhauses verpflichtet. Er ist dabei in gleichem Maße für einen entsprechenden Mitteleinsatz durch die Ärzte und die anderen Mitarbeiter seiner Abteilung verantwortlich.

(2) Nach Anhörung des Arztes wird ein internes abteilungsbezogenes Budget erstellt. Der Arzt hat für die Erreichung und Einhaltung des gemäß dieser Vorgabe definierten Leistungsrahmens und der damit verbundenen Erträge sowie die Einhaltung der zur Verfügung gestellten Ressourcen zu sorgen. Der Arzt wird regelmäßig über die Entwicklungen im Pflegesatzzeitraum informiert.

§ 4
Dienstaufgaben

(1) Dem Arzt obliegt die Führung und fachliche Leitung seiner Abteilung.

Er ist insoweit für die medizinische Versorgung der Patienten, den geordneten Dienstbetrieb und die allgemeine Hygiene verantwortlich und hat nach Maßgabe der vom Krankenhausträger bestimmten Aufgabenstellung und Zielsetzung des Krankenhauses und seiner Abteilung alle ärztlichen Tätigkeiten zu besorgen. Hierfür hat er dem Krankenhausträger seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Zu den Dienstaufgaben gehören insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Behandlung aller Patienten seiner Abteilung im Rahmen der Krankenhausleistungen;
2. die Untersuchung und Mitbehandlung der Patienten sowie die Beratung der Ärzte anderer Abteilungen des Krankenhauses einschließlich der Belegabteilungen, so weit sein Fachgebiet berührt wird;
3. die nichtstationäre Untersuchung und Behandlung von Patienten anderer Leistungserbringer und Einrichtungen, auch fremder Träger, so weit die Untersuchung und Behandlung auf deren Veranlassung in seiner Abteilung erfolgt, ferner die Untersuchung und Befunderhebung der von anderen Leistungserbringern und Einrichtungen eingesandten Materialien oder Präparaten von Patienten dieser Einrichtungen;
4. die ambulante Behandlung in Notfällen;
5. die nichtstationäre Gutachtertätigkeit;
6. die Erbringung von Institutsleistungen im ambulanten Bereich sowie die ambulante Beratung und Behandlung von Selbstzahlern (Privatsprechstunde) und die ambulante Beratung und Behandlung von Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung und sonstiger Kostenträger aufgrund einer persönlichen Ermächtigung (zum Beispiel § 116 SGB V, D-Arzt-Verfahren etc.); der Arzt ist zur notwendigen Mitwirkung zur Erlangung einer entsprechenden Zulassung verpflichtet;
7. die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung bei Todesfällen in seiner Abteilung;
8. die Durchführung von Früherkennungsmaßnahmen, wenn sie aus Anlass eines stationären Aufenthaltes durchgeführt werden;
9. die Teilnahme an und Durchführung von klinischen Arzneimittelprüfungen, Anwendungsbeobachtungen sowie Medizinproduktestudien.

(2) ...

(3) In der Verantwortung für seine Abteilung hat der Arzt auf eine nach Maßgabe der Budgetplanung des Krankenhauses anzustrebende Belegung unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots hinzuwirken. Hierzu wird er geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Vorkehrungen für eine reibungslose Ablauforganisation in seiner Abteilung, Informationsveranstaltungen für Patienten und Angehörige ergreifen. Berufsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 8
Vergütung

(1) Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine feste Jahresvergütung in Höhe von ... Euro brutto, die in zwölf gleichen Teilen jeweils bis zum 15. für den laufenden Monat ausbezahlt wird. Nach Ablauf von ... Jahren kann über eine Anpassung der festen Vergütung unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung neu verhandelt werden. Als Orientierungsmaßstab dient dabei die Entwicklung des ....
(2) Der Arzt erhält ferner eine variable Vergütung, die sich wie folgt zusammensetzt:
a) - Eine Beteiligung an den Einnahmen des Krankenhausträgers aus der gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen seiner Abteilung durch das Krankenhaus in Höhe von ... v.H. der Bruttoliquidationseinnahmen,
- eine Beteiligung an den Einnahmen des Krankenhausträgers für die Gutachten seiner Abteilung bei Aufnahme zur Begutachtung, so weit die gesonderte Berechnung einer Vergütung für das Gutachten zulässig ist, in Höhe von ... v. H. der Bruttoliquidationseinnahmen,
- eine Beteiligung an den Einnahmen des Krankenhausträgers aus dem Bereich der ambulanten Leistungen seiner Abteilung, einschließlich ermächtigter Bereich beziehungsweise Privatsprechstunde und nichtstationärer Gutachtertätigkeit in Höhe von ... v.H. der Bruttoliqidationseinnahmen,
- eine Beteiligung an den Einnahmen des Krankenhausträgers aus der Durchführung von klinischen Arzneimittelprüfungen, Anwendungsbeobachtungen und Medizinprodukteprüfungen seiner Abteilung in Höhe von ... v.H. der Bruttoliquidationseinnahmen.

Bruttoliquidationseinnahmen sind die Summe der tatsächlichen Zahlungseingänge beim Krankenhausträger oder bei Dritten ohne jegliche Abzüge.

b) Sofern der Arzt die in einer jährlich zu treffenden Zielvereinbarung festgelegten Eckpunkte erreicht, erhält er zusätzlich einen variablen Bonus. Nähere Einzelheiten zur Höhe des Bonus und den Auszahlungsmodalitäten werden in der Zielvereinbarung festgelegt. Die Zielvereinbarung ist spätestens einen Monat vor Beginn des folgenden Geschäftsjahres mit der Krankenhausleitung abzuschließen.

(3) Kommt eine Einigung innerhalb der oben genannten Frist zwischen Krankenhausleitung und Arzt nicht zustande, entscheidet der Krankenhausträger nach Anhörung der Beteiligten. Der Krankenhausträger entscheidet ebenso im Falle der Nichteinigung bezüglich der Feststellung der Zielerreichung.

Abrechnungszeitraum für die variable Vergütung nach Absatz 2a ist das Kalenderjahr. Bis zum Vorliegen der für die Erstellung der Schlussabrechnung erforderlichen Daten leistet das Krankenhaus monatliche Abschlagszahlungen in Höhe des voraussichtlichen Monatsbetrages. Diese Zahlungen sind bis zum 15. des Folgemonats fällig. Überzahlungen werden unmittelbar nach ihrer Feststellung mit den nächsten Zahlungen verrechnet.

(4) Mit der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 sind Überstunden sowie Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft abgegolten.

§ 9
Abrechnung durch das Krankenhaus

(1) Alle Honorare werden vom Krankenhaus eingezogen. Zu diesem Zweck wird der Arzt der Krankenhausverwaltung die vom ihm zu bemessenden Honorarforderungen mit der Spezifikation innerhalb von zehn Tagen nach Beendigung der Behandlung mitteilen.

(2) So weit die Honorare dem Krankenhaus nicht schon unmittelbar zustehen (zum Beispiel wahlärztliche Leistungen, ambulante Behandlung von Selbstzahlern, institutionelle ambulante Behandlung), rechnet das Krankenhaus die Honorare aus ambulanter Behandlung (Ermächtigung gemäß § 116 SGB V, Durchgangsarztverfahren etc.) mit den entsprechenden Kostenträgern ab und behält das Honorar ein. So weit Zahlungen an den Arzt oder andere Dritte fließen, sind diese unverzüglich an das Krankenhaus weiterzuleiten.